(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Nummer 6, § 36 Absatz 1 und 2 , § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 6, § 48 Absatz 6, § 50 Absatz 2, § 52 Absatz ...