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§ 45 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 45 Anwendungsbereich



Verkehrsanlagen sind

1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.
Anlagen des Schienenverkehrs,

3.
Anlagen des Flugverkehrs.



 

Zitierungen von § 45 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer ...