(1) §
34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
48 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage
13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 46 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars (vom 01.01.2021) ... (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen ... kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart ...
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV ... „abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48" ersetzt. 26. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „Die ... werden die Wörter „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der ... Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der ...
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88