Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 3 Objektplanung

Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich



Ingenieurbauwerke umfassen:

1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.


§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.
das Herrichten des Grundstücks,

2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

4.
die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.


§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke



(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass

1.
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

2.
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.




§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken



(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisVonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
25.000 3.449 4.109 4.109 4.768 4.768 5.428 5.428 6.036 6.036 6.696
35.000 4.475 5.331 5.331 6.186 6.186 7.042 7.042 7.831 7.831 8.687
50.000 5.897 7.024 7.024 8.152 8.152 9.279 9.279 10.320 10.320 11.447
75.000 8.069 9.611 9.611 11.154 11.154 12.697 12.697 14.121 14.121 15.663
100.000 10.079 12.005 12.005 13.932 13.932 15.859 15.859 17.637 17.637 19.564
150.000 13.786 16.422 16.422 19.058 19.058 21.693 21.693 24.126 24.126 26.762
200.000 17.215 20.506 20.506 23.797 23.797 27.088 27.088 30.126 30.126 33.417
300.000 23.534 28.033 28.033 32.532 32.532 37.031 37.031 41.185 41.185 45.684
500.000 34.865 41.530 41.530 48.195 48.195 54.861 54.861 61.013 61.013 67.679
750.000 47.576 56.672 56.672 65.767 65.767 74.863 74.863 83.258 83.258 92.354
1.000.000 59.264 70.594 70.594 81.924 81.924 93.254 93.254 103.712 103.712 115.042
1.500.000 80.998 96.482 96.482 111.967 111.967 127.452 127.452 141.746 141.746 157.230
2.000.000 101.054 120.373 120.373 139.692 139.692 159.011 159.011 176.844 176.844 196.163
3.000.000 137.907 164.272 164.272 190.636 190.636 217.001 217.001 241.338 241.338 267.702
5.000.000 203.584 242.504 242.504 281.425 281.425 320.345 320.345 356.272 356.272 395.192
7.500.000 278.415 331.642 331.642 384.868 384.868 438.095 438.095 487.227 487.227 540.453
10.000.000 347.568 414.014 414.014 480.461 480.461 546.908 546.908 608.244 608.244 674.690
15.000.000 474.901 565.691 565.691 656.480 656.480 747.270 747.270 831.076 831.076 921.866
20.000.000 592.324 705.563 705.563 818.801 818.801 932.040 932.040 1.036.568 1.036.568 1.149.806
25.000.000 702.770 837.123 837.123 971.476 971.476 1.105.829 1.105.829 1.229.848 1.229.848 1.364.201


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.
fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.
Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.
Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.
Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.
Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.