Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren".
- b)
- Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften".
- 2.
- Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben."
- 3.
- Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt:
„§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§
66) oder den Insolvenzverwalter (§
66a) ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
- die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und
- 2.
- das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt.
(2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach §
67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann."
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085