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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung (FAGuBHOÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 5 werden die Angabe „943.212.000 Euro" durch die Angabe „913.212.000 Euro" und die Angabe „905.712.000 Euro" durch die Angabe „875.712.000 Euro" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:

Brandenburg190.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern128.000.000 Euro,
Sachsen319.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt187.000.000 Euro,
Thüringen176.000.000 Euro;


 
für die Jahre 2012 und 2013:

Brandenburg153.330.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern103.296.000 Euro,
Sachsen257.433.000 Euro,
Sachsen-Anhalt150.909.000 Euro,
Thüringen142.032.000 Euro;


 
für die Jahre ab 2014:

Brandenburg147.630.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern99.456.000 Euro,
Sachsen247.863.000 Euro,
Sachsen-Anhalt145.299.000 Euro,
Thüringen136.752.000 Euro.


 
Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:

Brandenburg18.335.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern12.352.000 Euro,
Sachsen30.783.500 Euro,
Sachsen-Anhalt18.045.500 Euro,
Thüringen16.984.000 Euro."


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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FAGuBHOÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGuBHOÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 5 FiskVtrUG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § ...