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Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung (FAGuBHOÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 5 werden die Angabe „943.212.000 Euro" durch die Angabe „913.212.000 Euro" und die Angabe „905.712.000 Euro" durch die Angabe „875.712.000 Euro" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:

Brandenburg190.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern128.000.000 Euro,
Sachsen319.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt187.000.000 Euro,
Thüringen176.000.000 Euro;


 
für die Jahre 2012 und 2013:

Brandenburg153.330.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern103.296.000 Euro,
Sachsen257.433.000 Euro,
Sachsen-Anhalt150.909.000 Euro,
Thüringen142.032.000 Euro;


 
für die Jahre ab 2014:

Brandenburg147.630.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern99.456.000 Euro,
Sachsen247.863.000 Euro,
Sachsen-Anhalt145.299.000 Euro,
Thüringen136.752.000 Euro.


 
Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:

Brandenburg18.335.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern12.352.000 Euro,
Sachsen30.783.500 Euro,
Sachsen-Anhalt18.045.500 Euro,
Thüringen16.984.000 Euro."



Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2013 BHO § 96, § 97, § 99

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."

2.
Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet."

3.
Dem § 99 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich