- 1.
- § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§
80,
81a bis 83a des
Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§
25 bis 27j des
Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig."
- 2.
- § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,".
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz," sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes," gestrichen.
- 2.
- Satz 2 wird aufgehoben.
19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 (19. KOV-AnpV 2013)
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3227