Änderung § 16 MADG vom 09.07.2021

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§ 15 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 16 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
 
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§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Einschränkung von Grundrechten


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Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

 



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