Änderung § 11 MADG vom 30.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 MADG, alle Änderungen durch Artikel 2 NDRefG I am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des MADG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 11 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. 2 An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. 3 Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.


(Text neue Fassung)

1 Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. 2 Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed