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§ 14 - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (KASchlichtV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-4 Investmentwesen
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§ 14 Übergangsregelung



(1) Die Bestellung der Schlichter durch die Bundesanstalt nach § 2 der Investmentschlichtungsstellenverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gilt fort für die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt nach dieser Verordnung und bleibt bis zum 1. Juli 2014 wirksam.

(2) 1Die Übertragung der Schlichtungsaufgabe auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., die nach § 10 der Investmentschlichtungsstellenverordnung wirksam geworden ist, bleibt wirksam. 2Die Übertragung nach Satz 1 erlischt, wenn

1.
der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. seine Verfahrensordnung nicht bis zum 21. Juli 2014 an die Vorgaben dieser Verordnung angepasst hat und

2.
die angepasste Verfahrensordnung nicht nach § 11 Absatz 3 genehmigt und bis zum 21. Juli 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

(3) 1Sofern der Schlichtungsantrag eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Vorschriften des Investmentgesetzes betrifft und sich der zugrundeliegende Sachverhalt in der Zeit bis zum 21. Juli 2013 ereignet hat, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag auf der Grundlage der Vorschriften des Investmentgesetzes. 2Dasselbe gilt, wenn der Schlichtungsantrag nach dem 21. Juli 2013 gestellt wird, jedoch eine Streitigkeit betrifft, deren zugrunde liegender Sachverhalt sich nach dem 21. Juli 2013 ereignet hat und für den Antragsgegner gemäß den Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.

(4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF sind die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erst ab dem 22. Juli 2014 anzuwenden.