(2) Die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind für einen Linienverkehrsdienst bis zum Ablauf des 28. Februar 2017 nicht anzuwenden, sofern mindestens ein planmäßiger Halt außerhalb der Europäischen Union erfolgt und der Linienverkehrsdienst zu einem erheblichen Teil außerhalb der Europäischen Union betrieben wird.
(3) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist für Beförderer in Bezug auf die Schulung der Fahrer bis zum 28. Februar 2018 nicht anzuwenden.
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.
(1) Soweit es zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1.
- den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen,
- 2.
- von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen,
- 3.
- für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
- a)
- verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten,
- b)
- Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen,
- c)
- die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und Datenträger nutzen und hierfür - soweit erforderlich - speichern.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke, Betriebsräume sowie Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten.
(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Abschluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.
(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in §
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500.000 Euro betragen.
Beförderer, ausführende Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in §
4 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,
- 1.
- die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und
- 2.
- die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht kommenden Räume zu öffnen.
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen, wenn sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung teilzunehmen.
(2) 1Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bestehenden Rechte und Pflichten sowie
- 2.
- Streitigkeiten wegen Verlusts, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgastes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an sich getragen oder mit sich geführt hat.
2Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
(4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
(5)
1Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
2§ 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden.
3Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
(1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach §
2 ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zu regeln,
- 2.
- die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden können,
- 3.
- Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach deren Artikel 29 zu treffen.
(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach §
8 Absatz 1 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.