Artikel 3 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 GKG § 1, § 2, § 5a, § 6, § 9, § 10, § 12, § 14, § 17, § 19, § 21, § 22, § 28, § 31, § 34, § 42, § 50, § 52, § 63, § 70, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die Abhängigmachung" angefügt.

b)
In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 69b Verordnungsermächtigung".

d)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70 (weggefallen)".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
§ 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt."

4.
§ 5a wird wie folgt gefasst:

„§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten."

5.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig."

6.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

7.
Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung".

8.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „und" angefügt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung."

9.
In § 14 Nummer 3 werden die Wörter „nicht aussichtslos oder mutwillig" durch die Wörter „weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig" ersetzt.

10.
In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und die elektronische Übermittlung" gestrichen.

11.
In § 21 werden in der Überschrift die Wörter „wegen unrichtiger Sachbehandlung" gestrichen.

12.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsstreitigkeiten" die Wörter „mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung" eingefügt.

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ablichtungen" durch das Wort „Kopien" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektronische Übermittlung" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird."

14.
Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

1.
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,

2.
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3.
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht."

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50018
10.000 1.000 19
25.000 3.000 26
50.000 5.000 35
200.000 15.000 120
500.000 30.000 179
über
500.000
50.000 180
."

 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

16.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

17.
In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

18.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1.500 Euro,

2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2.500.000 Euro und

3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro

angenommen werden.

(5) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,

2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.

Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags."

19.
§ 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt."

20.
§ 70 wird aufgehoben.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)".

2.
In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „23,00 EUR" durch die Angabe „32,00 €" ersetzt.

3.
In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.

4.
In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG" ersetzt.

5.
In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 23 Absatz 3 KapMuG" durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 KapMuG" ersetzt.

6.
In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

7.
In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

8.
In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

10.
In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „300,00 EUR" durch die Angabe „360,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

15.
Nummer 1523 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„1523Verfahren über Rechtsmittel
in
1. den in den Nummern 1512
und 1513 genannten Ver-
fahren und
2. Verfahren über die Berich-
tigung oder den Widerruf
einer Bestätigung nach
§ 1079 ZPO:
Das Rechtsmittel wird verwor-
fen oder zurückgewiesen
60,00 €".


16.
In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand nach den Wörtern „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6," die Angabe „Abs. 4 Satz 2," eingefügt.

17.
In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 148 Absatz 1" durch die Angabe „§ 148 Abs. 1" ersetzt.

18.
In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand jeweils die Angabe „AktG" durch die Wörter „des Aktiengesetzes" ersetzt.

19.
In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

21.
In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 EUR" durch die Angabe „90,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

26.
Nummer 1827 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„1827Verfahren über die in Num-
mer 1826 genannten Rechts-
beschwerden:
Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurück-
nahme der Rechtsbeschwer-
de, des Antrags oder der
Klage vor Ablauf des Tages,
an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermit-
telt wird
60,00 €".


27.
Nummer 1900 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

28.
In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

31.
In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

32a.
In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „100,00 €" ersetzt.

33.
In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" und die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

34.
In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

36.
In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „200,00 EUR" durch die Angabe „240,00 €" ersetzt.

37.
In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

38.
In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

39.
In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

41.
In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

42.
Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 34 GKG
„Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger 20,00 €".


43.
In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

44.
In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

45.
In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

46.
In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

47.
In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR" durch die Angabe „280,00 €" ersetzt.

48.
In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 EUR" durch die Angabe „420,00 €" ersetzt.

49.
In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „480,00 EUR" durch die Angabe „560,00 €" ersetzt.

50.
In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „600,00 EUR" durch die Angabe „700,00 €" ersetzt.

51.
In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „900,00 EUR" durch die Angabe „1.000,00 €" ersetzt.

52.
In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

53.
In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR" durch die Angabe „50,00 € - höchstens 15.000,00 €" ersetzt.

54.
Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung wird die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

57.
In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR" durch die Angabe „290,00 €" ersetzt.

58.
In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 EUR" durch die Angabe „430,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 EUR" durch die Angabe „290,00 €" ersetzt.

61.
In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

63.
In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

64.
In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

67.
In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR" durch die Angabe „95,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „140,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR" durch die Angabe „95,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

76.
In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

77.
In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR - höchstens 15.000,00 EUR" durch die Angabe „50,00 € - höchstens 15.000,00 €" ersetzt.

79.
Nummer 4111 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr 4110,
soweit
nichts an-
deres ver-
merkt ist
„4111Zurücknahme des Ein-
spruchs nach Eingang der
Akten bei Gericht und vor
Beginn der Hauptverhand-
lung
Die Gebühr wird nicht erhoben,
wenn die Sache an die Verwal-
tungsbehörde zurückverwiesen
worden ist.
0,25
- mindestens
15,00 €".


80.
In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „120,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

85.
Nummer 4300 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung wird die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

88.
In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

89.
In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

92.
In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

93.
Nummer 5600 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

b)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

94.
In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR" durch die Angabe „20,00 €" ersetzt.

95.
In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR" durch die Angabe „60,00 €" ersetzt.

96.
Nummer 7600 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter

„Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt" durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird" ersetzt.

 
b)
Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden."

97.
In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „18,00 EUR" durch die Angabe „26,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die Wörter „des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens," gestrichen.

99.
In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

100.
In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

101.
In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

102.
In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

103.
In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR" durch die Angabe „50,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 EUR" durch die Angabe „95,00 €" ersetzt.

107.
Nummer 8624 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„8624Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Ent-
scheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
50,00 €".


108.
Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
9000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden
sind oder
b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlas-
sen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der An-
fertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen
von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3
in voller Höhe
oder pauschal je Seite 3,00 €
oder pauschal je Seite in Farbe 6,00 €
3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfer-
tigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insge-
samt höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

109.
In Nummer 9002 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

110.
In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
9003„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Aus-
lagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung
12,00 €".


111.
Nummer 9004 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder
nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für
die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4
KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
in voller Höhe".


112.
In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

113.
Nummer 9013 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zah-
lende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen
Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Num-
mern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Grün-
den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen
keine Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe,
die Auslagen be-
grenzt durch die
Höchstsätze für
die Auslagen
9000 bis 9011".


(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
50035,0050.000 546,00
1.000 53,0065.000 666,00
1.500 71,0080.000 786,00
2.000 89,0095.000 906,00
3.000 108,00110.000 1.026,00
4.000 127,00125.000 1.146,00
5.000 146,00140.000 1.266,00
6.000 165,00155.000 1.386,00
7.000 184,00170.000 1.506,00
8.000 203,00185.000 1.626,00
9.000 222,00200.000 1.746,00
10.000 241,00230.000 1.925,00
13.000 267,00260.000 2.104,00
16.000 293,00290.000 2.283,00
19.000 319,00320.000 2.462,00
22.000 345,00350.000 2.641,00
25.000 371,00380.000 2.820,00
30.000 406,00410.000 2.999,00
35.000 441,00440.000 3.178,00
40.000 476,00470.000 3.357,00
45.000 511,00500.000 3.536,00
".

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Zitierungen von Artikel 3 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), 45. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), 46. den am 14. August 2018 in Kraft ...


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