§
100 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel
110 Absatz 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „das Doppelte einer vollen Gebühr" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 2,0" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Hälfte einer vollen Gebühr" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 0,5" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte der vollen Gebühr" durch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „in der Kostenordnung" durch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz" ersetzt.
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744