§
58 Absatz 1 der
Brennereiordnung in der
Branntweinmonopolverordnung vom
20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel
66 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des
Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des
Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben."