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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)

V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr



Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung,

3.
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,

4.
die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,

5.
die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

6.
die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,

7.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,

8.
die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und

9.
die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.



 

Zitierungen von § 1 SVZustÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVZustÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVZustÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion (vom 01.01.2016)
... 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind: 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden, 2. ...
§ 4 SVZustÜV Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § ...