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§ 2 - Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)

V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion



(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

3.
die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 2 SVZustÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SVZustÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVZustÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVZustÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt
... 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und 2. die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und ...
§ 4 SVZustÜV Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMFSVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3637; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 31
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... die Angabe „§ 63f" durch die Angabe „§ 90" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird ...