Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 63 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten



(1) Ein Soldat, der

1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,

2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,

3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,

4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,

5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,

6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,

7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,

8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,

10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,

11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder

13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung

1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,

3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt

1.
150.000 Euro für den Soldaten,

2.
insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,

3.
insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und

4.
insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.

2Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.

(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.

(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.

(8) § 46 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 63 SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 18.12.2007§ 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.10.2021)
... 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2024)
... entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung ( § 63 ) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt. (2) Schwebt im ...
§ 41 SVG Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. Das Sterbegeld ...
§ 96 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten (vom 01.07.2020)
... die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63 , 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt ...
§ 101 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis ... 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § ... 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und ... nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und ... nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits ... 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 31a SG Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen (vom 28.10.2016)
... 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 ...

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 2 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf die Service-Center der Generalzolldirektion
... 4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des ...
§ 3 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt
... 4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des ...

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 SVG§63V Flugdienst
... Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines ...

Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG)
G. v. 29.06.1998 BGBl. I S. 1666, 3128; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106
Artikel 20 VReformG Übergangsvorschriften
... Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4, § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4 , § 92 Absatz 1 und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in besonderen Fällen § 62 Umzugskostenvergütung § 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § ... 3 und 4 Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz , § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 101 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis ... zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 ... nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 ... 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 ... 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass ... Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt. 13. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 6 BPflRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigtenversorgung nach den §§ 80 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 2 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion (vom 01.01.2016)
... Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder ...

Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 4 SVZustBMVgV 2002
... haben, und für ihre Hinterbliebenen, 2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ ...