Bekanntmachung - Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag (WhlKrBek2013 k.a.Abk.)

B. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2814 (Nr. 43); Geltung ab 14.08.2013

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 14. August 2013 BWahlG Anlage

Auf Grund des Artikels 2 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 518) wird nachstehend in der Anlage zu § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung

1.
des Wahlkreises 4 Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein,

2.
der Wahlkreise 13 Ludwigslust-Parchim II - Nordwestmecklenburg II - Landkreis Rostock I, 14 Rostock - Landkreis Rostock II, 16 Mecklenburgische Seenplatte I - Vorpommern-Greifswald II und 17 Mecklenburgische Seenplatte II - Landkreis Rostock III in Mecklenburg-Vorpommern,

3.
der Wahlkreise 40 Nienburg II - Schaumburg und 52 Goslar - Northeim - Osterode in Niedersachsen,

4.
des Wahlkreises 54 Bremen I in Bremen,

5.
der Wahlkreise 156 Bautzen I, 161 Mittelsachsen, 163 Chemnitzer Umland - Erzgebirgskreis II und 164 Erzgebirgskreis I in Sachsen,

6.
der Wahlkreise 189 Eichsfeld - Nordhausen - Unstrut-Hainich-Kreis I, 190 Eisenach - Wartburgkreis - Unstrut-Hainich-Kreis II und 191 Kyffhäuserkreis - Sömmerda - Weimarer Land I in Thüringen,

7.
des Wahlkreises 200 Koblenz in Rheinland-Pfalz,

8.
des Wahlkreises 236 Bamberg in Bayern und

9.
des Wahlkreises 282 Lörrach - Müllheim in Baden-Württemberg

mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 30. Juni 2013 geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.

Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neubeschreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed