Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
Anhang 2 (zu § 2) Abweichung zur Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
I. Inhaltsübersicht- -
- Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse (§ 7 Absatz 1 Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E, Absatz 4)*
II. Vorübergehende Regelungen- 1.
- In § 7 Absatz 1 sind die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E in der folgenden Fassung anzuwenden
„E | Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m | 3, 4 | Sportschifferzeugnis" |
- 2.
- § 7 Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch
- 1.
- auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
- a)
- eine Fahrerlaubnis nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
- 2.
- auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
- 1.
- eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach § 2 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen,
- 2.
- eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E."
- *
- erstmals erlassen
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10847/a184161.htm