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Änderung § 57 AWV vom 17.07.2020

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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 57 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Unterlagen über den Erwerb


(Text neue Fassung)

§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.



 
(heute geltende Fassung)