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Synopse aller Änderungen der AWV am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 3 des 1. AWGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Beantragung von Genehmigungen
    § 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
    § 3 Formerfordernisse
    § 4 Sammelgenehmigungen
    § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
    § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
    § 7 Boykotterklärung
Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
    Abschnitt 1 Beschränkungen
       Unterabschnitt 1 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
          § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste
          § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck
          § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste
       Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland
          § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern
    Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften
       Unterabschnitt 1 Ausfuhr und Wiederausfuhr
          § 12 Gestellung und Anmeldung
          § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen
          § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
          § 15 Vereinfachte Zollanmeldung
          § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
          § 17 (aufgehoben)
          § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas
          § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse
          § 20 Wiederausfuhren
          § 20a Summarische Ausgangsanmeldung
          § 20b Wiederausfuhrmitteilung
       Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
          § 21 Ausfuhrgenehmigung
          § 22 Informations- und Buchführungspflichten
          § 23 Ausfuhrabfertigung
          § 24 Datenaustausch
          § 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat
          § 26 Aufzeichnungspflichten
       Unterabschnitt 3 Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren
          § 27 Anzuwendende Vorschriften
          § 28 Zertifizierungsverfahren
Kapitel 3 Einfuhr
    Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 29 Verwendungsbeschränkungen
       § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen
    Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung
       § 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung
       § 32 Einfuhrdokumente
       § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
       § 34 Erhebung von Einfuhrdaten
       § 35 Einfuhrkontrollmeldung
       § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung
       § 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung
       § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
       § 39 Einfuhrgenehmigung
       § 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren
       § 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
       § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen
       § 43 Zwangsvollstreckung
Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr
    Abschnitt 1 Durchfuhr
       § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern
       § 45 Durchfuhrverfahren
    Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte
       § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
       § 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland
       § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr
    § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
    § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
    § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
    § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
    § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
    § 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
    § 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs
    Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
       § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen
    Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben
       Unterabschnitt 1 Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben
          § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung
          § 56 Stimmrechtsanteile
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 57 Unterlagen über den Erwerb
(Text neue Fassung)

          § 57 (aufgehoben)
          § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 59 Untersagung oder Anordnungen
       Unterabschnitt 2 Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben
          § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung
          § 60a Stimmrechtsanteile
          § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60
          § 62 Untersagung oder Anordnungen
Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
       § 63 Begriffsbestimmungen
    Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr
       § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
       § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
       § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
    Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen
       § 67 Meldung von Zahlungen
       § 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel
       § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen
       § 70 Meldungen der Geldinstitute
    Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
       § 71 Meldefristen
       § 72 Meldestelle und Einreichungsweg
       § 73 Ausnahmen
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
    Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
       § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern
       § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
       § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
       § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
    Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote
       § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
    Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse
       § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung
    Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher
       § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes
Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Abschnitt 1 Straftaten
       § 80 Straftaten
    Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten
       § 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung
       § 82 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union
Kapitel 10 Inkrafttreten
    § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"
    Anlage 4 Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"
    Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken"
    Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken"
    Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken"
    Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"
    Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"
    Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"
    Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt"
    Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"
    Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze"
    Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks"
    Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
    Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
    Anlage 19 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung

§ 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. 2 Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen

1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,

2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dient,

3. mit organisatorischen Maßnahmen nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes betraut ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder hergestellt hat und über Kenntnisse der Technologie verfügt,

4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit *) in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten,

5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt,

6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet,

7. Dienstleistungen erbringt, die zur Sicherstellung der Störungsfreiheit und Funktionsfähigkeit staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes erforderlich sind,

8. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) entwickelt oder herstellt,

9. für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentliche Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, einschließlich deren Ausgangs- und Wirkstoffe, entwickelt, herstellt oder in Verkehr bringt oder Inhaber einer entsprechenden arzneimittelrechtlichen Zulassung ist,

10. Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts, die zur Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten bestimmt sind, entwickelt oder herstellt oder

11. In-vitro-Diagnostika im Sinne des Medizinprodukterechts, die dazu dienen, Informationen über physiologische oder pathologische Prozesse oder Zustände oder zur Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen und hochansteckenden Infektionskrankheiten zu liefern, entwickelt oder herstellt.

3 Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist

1. im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- oder Heizölversorgung oder Fernwärmeversorgung,

2. im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,

3. im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,

4. im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,

5. im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhausinformationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,

6. im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen und Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr, in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik und

7. im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.

(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

1. einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder

2. alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,

erwirbt.

(1b) 1 Bei der Prüfung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob

1. der Erwerber unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird,

2. der Erwerber bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatten, oder

3. ein erhebliches Risiko besteht, dass der Erwerber oder die für ihn handelnden Personen an Aktivitäten beteiligt waren oder sind, die in Deutschland den Tatbestand

a) einer Straftat, die in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichnet ist, oder

b) einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

erfüllen würden.

2 Kontrolle im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann insbesondere auf Grund der Eigentümerstruktur oder in Form einer Finanzausstattung durch die Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte eines Drittstaates, die über ein geringfügiges Maß hinausgeht, ausgeübt werden.

(2) 1 Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch Erwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. 2 Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. 4 Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. 5 Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten, nachdem es Kenntnis über den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb erlangt hat, mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. 3 Sie ist dem unmittelbaren Erwerber und dem vom Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen zuzustellen. 4 Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich. 5 Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. 6 Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind.



(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist, mitzuteilen. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. 3 Sie ist dem unmittelbaren Erwerber und dem vom Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen zuzustellen. 4 Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich. 5 Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung.

(4) 1 Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 11 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem solchen Unternehmen durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden. 2 In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3 Zur Meldung ist der unmittelbare Erwerber unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. 4 Satz 3 gilt nicht, soweit der mittelbare Erwerber die Meldung nach Satz 1 abgegeben hat. 5 Im Falle, dass ein Prüfverfahren nach Absatz 1 im Anschluss an die Meldung durchgeführt wird, ist Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Eröffnung des Prüfungsverfahrens nur dem unmittelbaren Erwerber mitzuteilen und zuzustellen ist; Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden.


---
*) Anm. d. Red.: Gemeint ist vermutlich die 'BSI-Kritisverordnung', amtlicher Langname 'Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz'.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 57 Unterlagen über den Erwerb




§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.



 

§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2 In dem Antrag sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. 2 Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden.



(2) 1 Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. 2 Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden.

§ 59 Untersagung oder Anordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. 2 Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt.

(3)
Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere

1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder

2. auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.



§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 entsprechend.



1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet.

§ 62 Untersagung oder Anordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) Führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Prüfverfahrens mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Verhandlungen gehemmt.




Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

§ 81 Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,

2. ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,

3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,

4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,

5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,

vorherige Änderung

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 zuwiderhandelt,



6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3 zuwiderhandelt,

7. ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

8. entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder

9. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,

4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,

5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

6. entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,

7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,

12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,

a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,

18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.