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Änderung § 61 AWV vom 17.07.2020

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§ 61 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 61 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. 3 Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 2 Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet.


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