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Abschnitt 4 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr

Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 71 Meldefristen



(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage K3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.

(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage K4 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 nach Anlage Z5 sind monatlich bis zum zehnten Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(5) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage Z5b sind bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.

(6) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 20. Kalendertag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(7) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats einzureichen.

(8) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Meldungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10, Z11, Z12, Z13, Z14 und Z15 sind bis zum fünften Kalendertag des folgenden Monats einzureichen.


§ 72 Meldestelle und Einreichungsweg



(1) 1Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. 2Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.

(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.




§ 73 Ausnahmen



Die Deutsche Bundesbank kann

1.
für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder

2.
einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,

soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.