§ 7 Wahltag
1Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733) zuletzt geändert durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), festgelegten Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). 2Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Frühere Fassungen von § 7 EuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2004B. v. 17.12.2003 BGBl. I S. 2766
Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2009B. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2414
Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2014B. v. 19.09.2013 BGBl. I S. 3618
Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2019B. v. 08.10.2018 BGBl. I S. 1646
Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024B. v. 10.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 213
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
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