(1)
1Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutzausschuss zu bestellen.
2Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an
- 1.
- die für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen und
- 2.
- ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in der Einrichtung oder dem Betrieb Tierversuche durchgeführt werden.
(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
- 1.
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 zu unterstützen,
- 2.
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- 3.
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen,
- 4.
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden,
- 5.
- das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der Züchtung, Haltung, Pflege und Tötung von Tieren befasste Personal der Einrichtung oder des Betriebes
- a)
- im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und im Hinblick auf Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, zu beraten
- b)
- laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der zur Tötung von Tieren angewendeten Verfahren zu informieren, insbesondere über Entwicklungen zu Möglichkeiten der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere,
- 6.
- die Entwicklungen und die Ergebnisse von Tierversuchen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen sowie
- 7.
- Faktoren, auch aufgrund der Erkenntnisse aus den innerbetrieblichen Versuchen, zu ermitteln, die zu einer weitergehenden Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, und entsprechende Empfehlungen zu geben, insbesondere zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere.
(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Eingaben beim Tierschutzausschuss einreichen.
(4) 1Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. 2Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021) ... oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen § 7 ...
§ 45 TierSchVersV Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU ... berät die zuständigen Behörden und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbringung oder der Pflege von ... Informationen über 1. die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und 2. die Beurteilung von Versuchsvorhaben, einschließlich ...
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570