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§ 20 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 20 Verwenden wildlebender Tiere



(1) Aus der Natur entnommene Tiere dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn der Zweck des Versuchs nicht durch die Verwendung anderer Tiere erreicht werden kann.

(2) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die aus der Natur entnommen werden sollen, dürfen nur von Personen gefangen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren dabei nur in dem Maße zugefügt werden, als dies für den Fang unerlässlich ist.

(3) Wird bei oder nach dem Einfangen nach Absatz 2 festgestellt, dass das Tier verletzt ist oder sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, so ist es einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person vorzustellen und es sind Maßnahmen zu ergreifen, um Schmerzen, Leiden und Schäden des Tieres auf das mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbare, geringstmögliche Maß zu vermindern.



 

Zitierungen von § 20 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der ...
§ 30 TierSchVersV Pflichten des Leiters (vom 01.12.2021)
... Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden. (2) Der Leiter des Versuchsvorhabens ...
§ 39 TierSchVersV Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen (vom 01.12.2021)
... 1 Satz 2 bis 4 und § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27 und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die Durchführung des ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt, 9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 , § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 , § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder ...