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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 238; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2, des § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 16b Absatz 1 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und nach Anhörung der Tierschutzkommission:


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1)
Artikel 1 Nummer 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere (ABl. L, 2024/1262, 15.5.2024).


Artikel 1 Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 TierSchVersV offen, mWv. 4. Dezember 2026 offen

Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.

2.
§ 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
nach § 34 Absatz 1 Satz 1 genehmigt oder

2.
nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet".

3.
§ 36 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

„a)
nach § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder

b)
nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind."

abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026

4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 2 bis 9" durch die Angabe „Zeile 2 bis 11" ersetzt.

bb)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Spalte 10 wird die folgende Spalte 11 eingefügt:

 „Kopffüßer
Überdosis eines Betäubungsmittels +
Bolzenschuss 
Kohlendioxidsexposition 
Zervikale Dislokation  
Gehirnerschütterung/stumpfer
Schlag auf den Kopf
 
Dekapitation 
Elektrische Betäubung  
Inhalation von Inertgasen
(Argon, Stickstoff)
 
Pistolen- oder Gewehrschuss
mit angemessenen Waffen und
angemessener Munition
".


 
 
 
bbb)
Zeile 9 wird durch die folgende Zeile 9 ersetzt:

 FischeAm-
phibien
Rep-
tilien
VögelNage-
tiere
Kanin-
chen
Hunde,
Katzen,
Frett-
chen
und
Füchse
Große
Säuge-
tiere
Pri-
maten
Kopf-
füßer
„Inhalation von
Inertgasen
(Argon, Stickstoff)
   +   + 14  ".


 
 
 
ccc)
Nach Zeile 10 wird die folgende Zeile 11 eingefügt:

 FischeAm-
phibien
Rep-
tilien
VögelNage-
tiere
Kanin-
chen
Hunde,
Katzen,
Frett-
chen
und
Füchse
Große
Säuge-
tiere
Pri-
maten
Kopf-
füßer
„Hypothermischer
Schock
+ 17        ".


 
 
cc)
In den Anmerkungen wird nach Anmerkung 16 die folgende Anmerkung 17 eingefügt:

17 Das Verfahren darf nur bei Zebrafischen ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und mit einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks muss ≤ 4 °C betragen und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur muss ≥ 20 °C betragen. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer muss 5 Minuten betragen."

b)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:

a)
Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,

b)
Zerstören des Gehirns,

c)
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,

d)
Entbluten oder

e)
Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.

Die Methoden zur Bestätigung des Todes nach Satz 1 Buchstabe a und e müssen sich für die zu tötende Tierart eignen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Tierschutz-Versuchstierverordnung in der vom 4. Dezember 2026 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 4. Dezember 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer