(1) 1Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, bedürfen einer Genehmigung. 2Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
- der Zweck des Versuchsvorhabens nicht beibehalten wird,
- 2.
- sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderung erhöhen kann oder
- 3.
- die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich erhöht wird.
(2)
1Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforderungen des
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllen.
(3) 1Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. 2Die Änderungen dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021) ... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 ...
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung ... Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen". b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen ... b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben". c) Die ... der Gründe." b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ... „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der ... Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ... eingetreten sind, die a) nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder b) nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von der ... Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben. (2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten ... von Änderungen von Versuchsvorhaben Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob 1. die in ... Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 ...