Auf Grund des §
14 Absatz 2 des
Stipendienprogramm-Gesetzes vom
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), der durch Artikel
1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die
Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
8. August 2012 (BGBl. I S. 1709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§
2 wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zum 1. September 2012" durch die Wörter „nach dem 1. September 2013" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „zum 1. September 2012" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien nach dem 1. September 2013 darf an den begünstigten Hochschulen eine Höchstgrenze von 2 Prozent der Studierenden einer Hochschule nicht überschritten werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. August 2013.