(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des §
25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasöl, das ein in §
25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat.
(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweiligen Steuersatz des §
2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach §
2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.
§ 31 MinöStG Ermächtigungen ... der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die ... für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu den §§ 25b, 25c und 25d Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur ...
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202