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§ 26 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht



(1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf.

(2) Der Steueraufsicht unterliegt

1.
wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,

2.
wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 tätig ist.

Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.

(4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassenen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.

(5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage entsprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 26 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MinöStG Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, 6. entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt, 6a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich ... entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt, 6a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist, eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe leistet,  ... eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe leistet, 7. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl verwendet, 8. entgegen ... 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl verwendet, 8. entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl mischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, ... oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder 9. entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr ...
§ 30 MinöStG Sicherstellung
... diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind, 2. dem Verbot des § 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet oder rot gefärbt worden ist, kann sichergestellt ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die ... Transportmitteln, Transportgefäßen und Hauptbehältern abweichend von § 26 Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unerlässlich ... Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen § 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen aa) als Schiffsbetriebsstoff oder bb) unter ... zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tankinhalts Verstöße gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt werden, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zur Entfernung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 56 MinöStV Mineralölkontrollen, Sicherstellung
... den Verboten und Beschränkungen des § 26 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgeführtes oder in Behältern von ... abzuliefern. Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des ...