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Verfahren der Steuerbegünstigung - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Verfahren der Steuerbegünstigung

§ 12 Erlaubnis



Wer Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,

1.
verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten Zwecken abgeben (verteilen) oder

2.
als Verwender oder Verteiler

a)
in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft (Drittland) oder

b)
zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen

will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.


§ 13 Verteilung, Verwendung



(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisinhaber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt, unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben oder verwendet werden.

(2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,

1.
das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,

2.
das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,

3.
das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben wird,

4.
das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wird,

5.
dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,

nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn, das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer 1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer.

(3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.

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