§ 15 - Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-55-2 Umweltschutz
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§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 15 hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 EHV 2020 § 13, Anlage

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2013.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 23. Juli 2016

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Frühere Fassungen von § 15 EHV 2020

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 5 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 17.12.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020
vom 10.12.2013 BGBl. I S. 4095
aktuellvor 17.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 EHV 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EHV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 5 BGebRAG Folgeänderungen (vom 04.07.2017)
... August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt. (2) In § 15 Absatz 2 der Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295), die zuletzt durch Artikel 115 der Verordnung vom 31. August ...


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