Die §§
3 und
4 gelten nicht für flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) §
13 und die Anlage (zu §
13) treten am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2013.