Die
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 vom
17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die durch Artikel
2 Absatz 42 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „600 bis 850 Euro" durch die Wörter „700 bis 1.000 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „3.150 bis 3.850 Euro" durch die Wörter „3.700 bis 4.500 Euro" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe c werden die Wörter „8.500 bis 10.000 Euro" durch die Wörter „9.800 bis 11.200 Euro" ersetzt.
- ddd)
- In Buchstabe d werden die Wörter „9.250 bis 10.500 Euro" durch die Wörter „10.600 bis 12.200 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe a, b und c und in Nummer 3 werden jeweils die Wörter „100 bis 210 Euro" durch die Wörter „250 bis 400 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „50 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 4 wird das Wort „soll" durch das Wort „wird" ersetzt und das Wort „werden" gestrichen.
Bekanntmachung der Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994
B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300