§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
- das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,
- 2.
- an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,
- 3.
- an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.
Frühere Fassungen von § 16 AltGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenBeamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)
A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
§ 11 BeamtVAltGZustAnO Sachliche Zuständigkeit für die Versorgungslastenteilung ... (BGBl. 1957 II S. 702). (2) Zuständig für die Altersgeldlastenteilung nach § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ... Verbindung mit § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 16 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes ... aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung". c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten". ... c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Verteilung der Altersgeldlasten". d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt ... Altersgeld abzuziehen." 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten". ... 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Verteilung der Altersgeldlasten". 10. § 17 wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAltersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; aufgehoben durch § 19 Abs. 2 A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146
§ 4 AltGZustAnO Versorgungslastenteilung (vom 01.01.2025) ... der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 ...
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