Das
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Einlagenkreditinstitute" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute" ersetzt und die Angabe „Abs." wird jeweils durch das Wort „Absatz" sowie die Angabe „Nr." jeweils durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" und die Angabe „Nr." jeweils durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt und die Wörter „des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1)" durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" ersetzt.
- 3.
- Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten."
- 4.
- In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Einlagenkreditinstituts" durch das Wort „CRR-Kreditinstituts" und die Angabe „Abs." wird durch das Wort „Absatz" ersetzt.
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934