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Artikel 19 - Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2014
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Artikel 19 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 WPO § 51a, § 57

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 51a wird wie folgt gefasst:

„§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."

2.
§ 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
im Zusammenhang mit der Beratungshilfe."

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 PKHuBerHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKHuBerHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 255 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt ...