Die
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 76 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."
- 2.
- § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- im Zusammenhang mit der Beratungshilfe."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147