Das
Gerichtskostengesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 47 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz".
- 2.
- § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
- 3.
- In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung" ein Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154