Artikel 9 - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (UWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2013 GKG § 51, § 53

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:

„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz".

2.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Geschmacksmustergesetzes) sind anzuwenden."

3.
In § 53 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Verfügung" ein Komma und die Wörter „soweit nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 UWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 21 FördElRV Änderung des Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, und in Absatz 3 Satz ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... August 2013 (BGBl. I S. 3154), 47. den am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714), 48. den am 1. Juli 2014 in Kraft ...


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