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§ 1 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 1 Anerkennung
(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1.
- den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
- 3.
- den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
- 4.
- denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
(2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 12. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 1 LuftSchlichtV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.12.2025 | Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
| aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
| aktuell | vor 01.04.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LuftSchlichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSchlichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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