Artikel 7 - BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)

G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2013 SGG § 12, § 14, § 16, § 56a (neu), § 57a, § 60, § 73a, § 86b, § 101, § 118, § 172, § 208

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialversicherung" die Wörter „, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden," eingefügt.

4.
Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

„§ 56a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen."

5.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" durch die Wörter „Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen" durch die Wörter „Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt.

6.
In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49" durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49" ersetzt.

7.
In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Prozeßkostenhilfe" die Wörter „mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" eingefügt.

8.
In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „928" die Wörter „, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930" eingefügt.

9.
Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen."

10.
In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „444," durch die Wörter „406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444," ersetzt.

11.
§ 172 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichtspersonen" die Wörter „und Sachverständigen" eingefügt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,

2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn

a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder

c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,".

12.
§ 208 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind."

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an."

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Zitierungen von Artikel 7 BUK-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BUK-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUK-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 8, 13 und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 12 EU/1215/2012DG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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