Die
Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 7 wird das Wort „Qualitätsweines" durch die Wörter „Qualitätsweines oder Prädikatsweines" ersetzt.
- 2.
- In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.
- 3.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „unverzüglich" wird durch die Wörter „spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung."
- 4.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete
- 1.
- in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,
- 2.
- spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat."
- 5.
- § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein."
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798