Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (2. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 WeinÜV § 7, § 18, § 22, § 23, § 29

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 7 wird das Wort „Qualitätsweines" durch die Wörter „Qualitätsweines oder Prädikatsweines" ersetzt.

2.
In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt.

3.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „unverzüglich" wird durch die Wörter „spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung."

4.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete

1.
in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat,

2.
spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat."

5.
§ 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein."

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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. WeinRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WeinRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 2 WeinRuaÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3862) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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