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Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung (1. RentSVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

-
des § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 260 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Renten Service Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 RentSV § 1, § 9, § 24, § 31, § 32, § 33, § 34

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „ihre Spitzenverbände" durch die Wörter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wörter „bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zahlungsempfänger können auch inländische Konten von Vertrauenspersonen benennen."

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank."

3.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Deutschen" gestrichen.

4.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „, dem Bundesversicherungsamt" gestrichen.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „des Bundesversicherungsamtes oder" gestrichen.

5.
In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das Wort „Deutsche" durch das Wort „Deutschen" ersetzt.

6.
In § 33 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Unfallversicherung" durch die Wörter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

7.
§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,".

b)
In Nummer 2 wird im Satzteil vor Buchstabe a das Wort „Deutsche" durch das Wort „Deutschen" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen