Die
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom
10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen wird."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektronische Signatur angebracht" durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht" durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird aufgehoben.
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18