Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Nichtanwendung von Teilen des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesGNAnwBek k.a.Abk.)

B. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3942 (Nr. 66); Geltung ab 01.05.2014

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Mai 2014 TierGesG § 42

Nach § 42 Absatz 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) wird hiermit bekanntgemacht, dass § 42 Absatz 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr anzuwenden ist, da zwischenzeitlich Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) am 15. August 2013 in Kraft getreten ist.*

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Amtlicher Hinweis:

Vom 1. Mai 2014 an sind damit für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Friedrich-Loeffler-Instituts im Regelungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes die Vorschriften des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



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