§ 14 - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.



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