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§ 18 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 18 Aufbewahrungspflicht



Jede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

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Zitierungen von § 18 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a AgrarMSV Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen (vom 23.07.2016)
... das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 ...
§ 22 AgrarMSV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.02.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, 5. entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In ...