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Abschnitt 7 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)


Abschnitt 7 Überwachung; Mitteilungen; Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Aufbewahrungspflicht



Jede anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Unterlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.


§ 19 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen



Jede zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens 3 Prozent der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen zu kontrollieren.


§ 20 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Von der zuständigen Stelle beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen, soweit es zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung erforderlich ist,

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,

2.
Besichtigungen vornehmen,

3.
Proben entnehmen,

4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und

5.
erforderliche Auskünfte verlangen.

(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation sind verpflichtet,

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und

2.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.




§ 21 Mitteilungen



(1) 1Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:

1.
die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,

2.
die Anerkennungen,

3.
die Versagungen der Anerkennung,

4.
den Wegfall der Anerkennung,

5.
das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie

6.
für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden Gründe beizufügen.

(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils

1.
aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie

2.
als Gesamtzahl.

(2) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, teilen die Länder solche Angaben der Bundesanstalt mit. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt ist.

(3) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben entsprechend dem Unionsrecht der Europäischen Union mit.




§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen



Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.




§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

5.
entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

7.
entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.